Vereinssatzung PERRY RHODAN-FanZentrale e.V. (Kopie)

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen PERRY RHODAN-FanZentrale e. V. und hat seinen Sitz in Rastatt.

Darüber hinaus kann ein Verwaltungssitz bestimmt werden. Die Entscheidungsfindung darüber obliegt dem Vorstand.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereines ist

a) die Förderung der Volksbildung im Bereich der Science Fiction-Literatur,

b) die Förderung der Völkerverständigung,

c) die Förderung von Kunst und Kultur im phantastischen Bereich.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

a) öffentliche Veranstaltungen und Kunst-Ausstellungen,

b) die Förderung der Volksbildung im gesamten Bereich von Science Fiction-Literatur, -Film und -Neue Medien,

c) themenbezogene Veröffentlichungen,

d) Seminare.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2a Perrypediasondervermögen

 

Der Verein übernimmt von der Perry Rhodan Online Club e.V. (PROC e.V.) Pflichten und Rechte der Onlineplattform perrypedia.proc.org. Sie ist verpflichtet das für das Betreiben dieser Onlineplattform übernommene Sondervermögen getrennt vom Vermögen des Vereins zu verwalten und alle für diesen Zweck erhaltene Einnahmen diesem Sondervermögen zuzuführen, sowie die Ausgaben davon zu bestreiten. Zu einem anderen Zweck darf das Vermögen nicht verwandt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

a)Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form einzureichen und ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. Juristische Personen erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.

 

b)Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand natürlichen Personen verliehen werden. Das Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist von Beitragszahlungen befreit.

 

§ 4 Austritt und Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Erlöschen.

Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Der Antrag auf freiwilliges Ausscheiden muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann verhängt werden, wenn ein Mitglied in erheblichen Maßen gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder den Mitgliedsbeitrag schuldet. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss schriftlich unter Angabe der Gründe, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss erfolgt mit Zugang der Mitteilung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Die Höhe des Beitrages legt der Vorstand fest.

 

§ 6 Vorstand

 

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schriftführer

c) dem Schatzmeister

d) der/die Beisitzer

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Es sollen nicht mehr als drei Beisitzer gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Scheidet einer der Vorstandsmitglieder zu Buchstabe a, b oder c aus, wird vom Vorstand aus den Reihen der Beisitzer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz bestimmt. Ist dies nicht möglich, muss innerhalb von vier Wochen neu gewählt werden.

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden muß.

 

In der Regel wird die Versammlung mit persönlicher Beteiligung der Mitglieder durchgeführt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung (Onlineverfahren) ist aber auch möglich. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

 

Die virtuelle Mitgliederversammlung (Onlineverfahren) erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video-Chat-Raum.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort / Anmeldelink mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an ihre letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung mit Begründung beantragen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Wahl von einem Mitglied als Kassenprüfer, sowie einem Mitglied als

stellvertretendem Kassenprüfer, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen,

für drei Jahre;

c) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr (= Kalenderjahr);

d) Satzungsänderungen.

 

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt werden muss.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderungen müssen dem allgemeinen Vereinsrecht gemäß vorbereitet werden.

 

§ 9 Zweckänderungen

 

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 10 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 11 Auflösung

 

Der Verein kann durch die Einberufung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Phantastische Bibliothek Wetzlar – gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies betrifft jedoch nicht das Perrypediasondervermögen (§ 2a). Dieses wird bei der Auflösung des Vereins dem zukünftigen Betreiber dieser Onlineplattform zur Verfügung gestellt, sofern es sich bei diesem Betreiber um eine juristische Person des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein – e.V.) handelt und vertraglich sichergestellt wird, dass der zukünftige Betreiben dieses Vermögen ausschließlich für den Betrieb dieser Onlineplattform verwendet.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 14. Mai 1997 in Rastatt beschlossen. § 11 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 03.06.2006 in Köln. § 6 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.07.2009 in Garching. § 7 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.05.2015 in Osnabrück. § 2a und § 11 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.05.2017 in Osnabrück

Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24.09.2021 über Zoom

 

Der Vorstand der PERRY RHODAN-FanZentrale e. V.

Nils Hirseland (Vorsitzender)

Christina Hacker (Schriftführerin) • René Spreer (Schatzmeister)